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Übergangsregelung zum Gemeinsamen Jahresbetrag

Am 01.07. tritt der Gemeinsame Jahresbetrag in Kraft. Die bis dahin in Anspruch genommenen Leistungen werden angerechnet.

Ab dem 01.07.2025 werden die Leistungen zur Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege im Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt.

Dadurch steht dann für beide Leistungen ein Gesamtbetrag zu Verfügung, den Sie flexibel für beide Leistungen einsetzen können. Außerdem steht ein einheitlicher Zeitraum von insgesamt bis zu acht Wochen pro Jahr zur Verfügung, in dem Leistungen der Verhinderungs- und/oder der Kurzzeitpflege beansprucht werden können. 

Die aktuell noch geltenden Verrechnungsregelungen, mit denen Sie noch nicht verbrauchte Beträge auf die jeweils andere Leistung anwenden können, entfallen durch die Einführung am oben genannten Stichtag, was die Berechnung und die Inanspruchnahme für Sie erleichtern soll.

Anrechnung bereits verbrauchter Leistungen

Aufgrund des unterjährigen Inkrafttretens des Gemeinsamen Jahresbetrags ist eine Überleitungsregelung vorgesehen: Wenn Sie bereits im ersten Halbjahr Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben, werden diese auf den Gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet. Gleiches gilt für das Ersatzpflegegeld, das Sie gegebenenfalls bis zum 30.06.2025 verbraucht haben. 

Ab dem 01.07.2025 wird das Ersatzpflegegeld dann nicht mehr nur bis zur 1,5-fachen Höhe, sondern bis zur doppelten Höhe des jeweiligen Pflegegeldes gezahlt. Die Beträge des Ersatzpflegegeldes, die bis zum 30.06.2025 verbraucht worden sind, werden auf die Höhe des ab dem 01.07.2025 geltenden Ersatzpflegegeldes angerechnet. 

Ebenfalls wird die bis zum 30.06.2025 zu berücksichtigende und verbrauchte Anspruchsdauer der Verhinderungspflege auf die ab 01.07.2025 geltende Höchstanspruchsdauer von bis zu acht Wochen angerechnet. 

Demnach werden sowohl die zur Verfügung stehenden Tage wie auch die Beträge ab dem 01.07.2025 auf die neuen Betragshöhen und Dauern angerechnet. 

Selbst wenn also bei der Verhinderungspflege das 1,5-fache Pflegegeld erschöpft war, steht gegebenenfalls das 0,5-fache Pflegegeld ab dem 01.07.2025 wieder zur Verfügung. 

Außerdem kann bei vor dem 30.06.2025 erschöpfter Höchstdauer von sechs Wochen ab dem 01.07.2025 nun für zwei weitere Wochen ein Erstattungsanspruch bestehen.