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Pflegeberatung (§ 37 Abs. 3 SGB XI)
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können freiwillig darüber hinaus vierteljährlich eine weitere Beratung in den eigenen vier Wänden in Anspruch nehmen. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 oder Bezieher*innen von Pflegesachleistungen besteht weiterhin das Angebot, freiwillig halbjährlich einmal eine Beratung zuhause abzurufen.
Wird im Rahmen der Beratung nach § 37.3 Abs. 3 SGB XI festgestellt, dass zur Stärkung der Selbständigkeit, zur Sicherstellung der Versorgung oder zur Entlastung weitere Maßnahmen erforderlich oder gewünscht sind, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Beratung nach § 7a SGB XI. Darüber hinaus gibt es jederzeit die Möglichkeit zur Nutzung von Pflegekursen nach § 45 SGB XI.
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Verhinderungspflege
Folgende neue Regelung zur Antragsfrist gilt nur für die Kosten von Verhinderungspflege(n), die ab dem 1. Januar 2026 durchgeführt wird bzw. werden: Die Erstattung der Kosten für Verhinderungspflege setzt seitdem voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Durchführung der Verhinderungspflege folgt.
Zum Beispiel: Die Verhinderungspflege wird im Februar 2026 durchgeführt. Das bedeutet, dass der Antrag auf Erstattung der Kosten bis zum 31.12.2027 erfolgt sein muss.
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Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gem. § 92c SGB XI (neuer § 45h SGB XI/stambulante Wohnformen)
Ein neuer Leistungsanspruch gewährt Pflegebedürftigen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c SGB XI einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 € je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben in diesen Wohnformen einen Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung nach § 36 SGB XI. Für den nicht genutzten Teil des Sachleistungsanspruches steht der*dem Pflegebedürftigen anteiliges Pflegegeld zu.
Zudem können weitere Leistungen ebenfalls in Anspruch genommen werden. Bei Pflegegrad 1 bis 5 sind das
- Pflegeberatung,
- Pflegehilfsmittel,
- Verbrauchshilfsmittel,
- digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
- zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung sowie
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen sowie auf Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung der*des Pflegebedürftigen.
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Weiterzahlung des Pflegegeldes (Ruhen der Leistungsansprüche)
Die Dauer der Weiterzahlung des Pflegegeldes und der Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen ist ab dem 01.01.2026 erhöht worden: Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld wird bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergewährt. Bislang war dies für sechs Wochen im Kalenderjahr der Fall.
Ebenfalls wird in den ersten acht Wochen
- einer vollstationären Krankenhausbehandlung,
- einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 SGB XI entsprechen,
- oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld weitergezahlt. Das galt bisher für vier Wochen.
Die Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen werden nunmehr ebenfalls für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr
- bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt der*des Versicherten,
- bei Erholungsurlaub der Pflegeperson,
- in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung,
- einer stationären Leistung zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation der*des Pflegebedürftigen
weitergezahlt. Dies war bislang für sechs Wochen vorgesehen.
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Pflegzeit und Pflegeunterstützungsgeld
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bis zum Ende der Pflegezeit weitergezahlt, wenn die*der Pflegebedürftige innerhalb der Pflegezeit verstirbt. Dies gilt nicht, wenn die Pflegezeit mit Einverständnis der Arbeitgeberin*des Arbeitgebers vorzeitig beendet wird.
Als Nachweis der Pflegebedürftigkeit für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sowie des Pflegeunterstützungsgeldes ist künftig auch eine Bescheinigung einer Pflegefachperson ausreichend. Bislang war hierfür eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
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Pauschale Zusatzzahlung bei Begutachtung
Soweit die reguläre oder verkürzte Begutachtungsfrist bei einem erstmaligen Antrag auf Feststellung einer vorliegenden Pflegebedürftigkeit nicht eingehalten wird, hat die Pflegekasse bzw. das Versicherungsunternehmen nach Fristablauf spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 € an Versicherte zu zahlen. Der Pflegekasse bzw. dem Versicherungsunternehmen soll damit die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb der 15 Arbeitstage zu prüfen, ob Verzögerungsgründe vorliegen, die sie nicht zu vertreten hat.
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Digitale Pflegeanwendungen (DIPAs)
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.
Erstattet werden bei Pflegegrad 1 bis 5 Aufwendungen für diese digitalen Pflegeanwendungen (DIPAs) bis zu insgesamt 40 € im Kalendermonat sowie für ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen bis zu insgesamt 30 € im Kalendermonat.
Bisher gibt es kein zugelassenes Angebot für eine digitale Pflegeanwendung. Es ist daher noch nicht möglich, diese Leistung in Anspruch zu nehmen (Stand 01.01.2026).
Fragen rund um die Pflege
Bei Fragen zum Gesetz oder Ihrer individuellen Pflegesituation wenden Sie sich gerne telefonisch an eine Pflegeberatung wie die compass pflegeberatung. Pflegeberater*innen erläutern Ihnen gerne die aktuellen Änderungen und deren Bedeutung für Sie.


