
Pflegegeld
Das Pflegegeld soll sicherstellen, dass Pflegebedürftige ihrer Pflegeperson eine materielle Anerkennung für ihre erbrachte Leistung zukommen lassen können. Dabei ist es nicht relevant, ob es sich bei der Pflegeperson um Angehörige, ehrenamtliche tätige Personen oder erwerbsmäßige Pflegekräfte handelt. Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 stehen zu diesem Zweck 800 € monatlich zur Verfügung. Erhalten Sie Pflegegeld, sind Sie verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Mit Pflegegrad 4 erfolgt diese jeweils vierteljährlich.
Pflegesachleistungen
Anstatt des Pflegegeldes können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 auch eine häusliche Pflege, eine sogenannte Sachleistung, beanspruchen. Die Leistungen der häuslichen Pflege, die in den meisten Fällen durch einen Pflegedienst übernommen wird, umfassen sowohl körperbezogene und pflegerische Pflegemaßnahmen als auch Hilfe bei der Haushaltsführung. Dabei bleibt es den Pflegebedürftigen selbst überlassen, welche der Leistungen sie in welchem Maße verwenden. Sie können also selbst entscheiden, ob sie mehr Unterstützung im Haushalt oder verstärkt bei pflegerischen Betreuungsmaßnahmen nutzen. Mit Pflegegeld 4 stehen für Pflegesachleistungen monatlich 1.859 € zur Verfügung.
Vollstationäre Pflege
Die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim stellt die umfassende Betreuung und Versorgung des Pflegebedürftigen sicher. Sie ist sinnvoll, wenn eine Pflegeperson fehlt oder Überforderung droht oder bestimmte Pflegemaßnahmen nicht übernommen werden können und somit die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Auch wenn sich das häusliche Umfeld trotz Umbaumaßnahmen nicht für häusliche Pflege eignet, kann die vollstationäre Pflege eine gute Lösung sein. Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 4 werden monatlich 1.855 € für die vollstationäre Pflege erstattet.
Entlastung für Pflegepersonen durch die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Wenn die Pflegeperson ausfällt, z. B. durch Urlaub oder Krankheit, können Pflegebedürftige die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Die Ersatzpflege kann eine Person aus dem Familien- oder Freundeskreis oder aber auch ein ambulanter Pflegedienst übernehmen. Alternativ kann die Verhinderungspflege auch in Einrichtungen außerhalb des eigenen Zuhauses stattfinden. Dafür kommen etwa Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder Wohnheime in Frage.
Die Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn für eine kurze, vorübergehende Zeit vollstationäre Pflege benötigt wird. Dies kann beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder beim Ausfall der betreuenden Pflegeperson der Fall sein.
Pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 4 stehen hierfür pro Kalenderjahr 3.539 Euro für maximal acht Wochen zur Verfügung. Dies ist der sogenannte Gemeinsame Jahresbetrag, der für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege je nach Bedarf genutzt werden kann. Gut zu wissen: Auch während der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige Anspruch auf die Weiterzahlung des halben Pflegegeldbetrags, ebenfalls für bis zu acht Wochen.
Leistungen insbesondere für pflegende Angehörige
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat steht jeder pflegebedürftigen Person – unabhängig vom Pflegegrad – zu. Mit ihm soll die Finanzierung bestimmter Leistungen zur Entlastung der Pflegeperson unterstützt werden. Das können zum Beispiel Tages- und Nachtpflege oder Betreuungsangebote wie zum Beispiel Demenzgruppen sein.
Die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege sind weitere Leistungen, die Pflegepersonen eine Auszeit und Entlastung bringen können. Von der stundenweisen Übernahme der Betreuung bis hin zu einem begrenzten Aufenthalt der pflegebedürftigen Person in einer stationären Pflegeeinrichtung sind viele Modelle möglich und werden von der Pflegeversicherung bezuschusst.
Hilfe erhalten
Wie die Leistungen in Anspruch genommen werden können und welche Leistungen für die eigene Situation wirklich sinnvoll sind, klärt man am besten im Rahmen einer kostenfreien Pflegeberatung. Darauf haben alle Versicherten einen gesetzlichen Anspruch.