
Pflegegeld
Pflegebedürftigen Personen mit dem Pflegegrad 5 stehen bis zu 990 € Pflegegeld pro Monat zur Verfügung. Dieses Pflegegeld kann zur selbstorganisierten Pflege verwendet werden, zum Beispiel an Angehörige, ehrenamtlich tätige Personen oder erwerbsmäßige Pflegekräfte, welche die*den Pflegebedürftige*n in der Pflege oder im Haushalt unterstützen, weitergegeben werden. Die pflegegeldbeziehenden Personen sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Mit dem Pflegegrad 5 ist diese vierteljährlich nachzuweisen.
Pflegesachleistungen
Anstelle des Pflegegeldes können Pflegebedürftige auch die häusliche Pflegehilfe in Anspruch nehmen. Diese sogenannte Pflegesachleistung, die sowohl körperbezogene und pflegerische Maßnahmen als auch Hilfe bei der Haushaltsführung umfassen kann, erfordert einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst. Welchen Umfang diese Unterstützung umfasst, wird individuell vertraglich mit dem gewählten Pflegedienst vereinbart. Im Pflegegrad 5 stehen den Pflegebedürftigen hierbei monatlich bis zu 2.299 € zur Verfügung.
Vollstationäre Pflege
Die vollstationäre Pflege stellt die umfassende Betreuung und Versorgung des Pflegebedürftigen durch eine entsprechende Pflegeeinrichtung sicher. Wenn zum Beispiel eine Pflegeperson fehlt, oder bestimmte Pflegemaßnahmen nicht übernommen werden können und damit die Pflege im häuslichen Umfeld nicht möglich ist bzw. sichergestellt wäre. Für Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 5 werden monatlich bis zu 2.096 € der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in der vollstationären Pflege erstattet.
Entlastung für Pflegepersonen durch die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Sollte die Pflegeperson ausfallen, können alle Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Beide Leistungen ermöglichen Pflegepersonen kurze Entlastungsphasen oder die Kompensation von Zeiten, in denen diese an der Pflege gehindert sind, bei gleichzeitiger Sicherstellung der pflegerischen Versorgung des pflegebedürftiger Angehörigen.
Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 stehen pro Kalenderjahr 3.539 Euro für maximal acht Wochen zur Verfügung. Dies ist der sogenannte Gemeinsame Jahresbetrag, der für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege je nach Bedarf für jeweils bis zu acht Wochen genutzt werden kann.
Die Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn für eine kurze, vorübergehende Zeit vollstationäre Pflege benötigt wird. Dies kann beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder beim Ausfall der betreuenden Pflegeperson der Fall sein. Auch während der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige Anspruch auf die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldbetrags.
Leistungen insbesondere für pflegende Angehörige
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat steht jeder pflegebedürftigen Person – unabhängig vom Pflegegrad – zu. Mit ihm soll die Finanzierung bestimmter Leistungen zur Entlastung der Pflegeperson unterstützt werden. Das können zum Beispiel Tages- und Nachtpflege oder Betreuungsangebote wie zum Beispiel Demenzgruppen sein.
Die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege sind weitere Leistungen, die Pflegepersonen eine Auszeit und Entlastung bringen können. Von der stundenweisen Übernahme der Betreuung bis hin zu einem begrenzten Aufenthalt der pflegebedürftigen Person in einer stationären Pflegeeinrichtung sind viele Modelle möglich und werden von der Pflegeversicherung bezuschusst.
Hilfe erhalten
Wie die Leistungen in Anspruch genommen werden können und welche Leistungen für die eigene Situation wirklich sinnvoll sind, klärt man am besten im Rahmen einer kostenfreien Pflegeberatung. Darauf haben alle Versicherten einen gesetzlichen Anspruch.