
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie zum Beispiel
- bestimmen, wer zum Betreuer bestellt werden soll, oder auch bestimmte Personen
von der Betreuung ausschließen, - festhalten, ob Sie in einem Pflegeheim oder lieber in Ihren eigenen vier Wänden
wohnen möchten, - Entscheidungen zu medizinischen Angelegenheiten treffen,
- entscheiden, wie der Umgang mit finanziellen Angelegenheiten aussehen soll.
Der Betreuer, der sich um die Verwaltung Ihres Vermögens kümmern soll, muss grundsätzlich Ihre Interessen wahren und Ihr Vermögen vor Verlusten schützen. Für manche Geldgeschäfte ist aus diesem Grund die Genehmigung durch das Betreuungsgericht notwendig.
Das Betreuungsgericht muss bei der Auswahl eines Betreuers die Vorschläge berücksichtigen, die Sie in Ihrer Betreuungsverfügung gemacht haben. Deswegen sollte das Gericht Ihre Betreuungsverfügung kennen, wenn es zu einer Betreuungsbedürftigkeit kommt.
Form und Wirksamkeit
Die Betreuungsverfügung wird dann wirksam, wenn das Gericht die Betreuungsbedürftigkeit feststellt. Es überträgt die Handlungsbefugnis auf die von Ihnen vorgeschlagene Person und stellt eine Kontrolle sicher. Der Vorgeschlagene wird dann vom Gericht offiziell zum Betreuer ernannt.
Die Betreuungsverfügung sollten Sie möglichst handschriftlich verfassen und dabei Ihre ganz persönlichen Wünsche formulieren, auch solche kultureller, wirtschaftlicher oder religiöser Natur.
Es ist sinnvoll, die Betreuungsverfügung regelmäßig zu aktualisieren, um sie den möglicherweise geänderten persönlichen Vorstellungen anzupassen. Eine regelmäßige, etwa einmal jährliche Ergänzung der Betreuungsverfügung mit dem Satz „Ich will an der vorstehenden Verfügung festhalten“ mit Datum und Unterschrift erleichtert dem Gericht die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungsverfügung Ihren aktuellen Willen wiedergibt.