Die Schulpflicht gilt in Deutschland auch für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche. Aber welche Möglichkeiten gibt es für Kinder mit Hilfebedarf, eine Schule zu besuchen?
Dr. Ilka Hoffmann ist Lehrerin, Erziehungswissenschaftlerin und ehem. Vorstandsmitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Sie erläutert an dieser Stelle, was Eltern von pflegebedürftigen Kindern und Lehrer wissen sollten.
Ausnahmen bei der Schulpflicht
Generell gilt die Schulpflicht auch für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche. Nur in Ausnahmefällen, wenn es wie beispielsweise bei Schwerkranken gesundheitlich nicht zuzumuten ist, können die betroffenen Kinder und Jugendlichen von der Schulpflicht befreit werden.
Besuch einer Regelschule
Seit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention durch den Deutschen Bundestag besteht die Verpflichtung, unser Schulsystem in ein inklusives System umzuwandeln. Können alle pflegebedürftigen Kinder eine Regelschule besuchen?
Grundsätzlich hat jedes Kind einen Anspruch auf den Besuch einer Regelschule. Ob ein Kind in der Praxis eine Regelschule besuchen kann, hängt einerseits von seinen Fähigkeiten und der Höhe seines Pflegebedarfs ab, andererseits von den Möglichkeiten, die der Schule zur Verfügung stehen. In der Schule muss die Bereitschaft zur Integration und der damit verbundenen Änderung von Abläufen vorhanden sein. Darüber hinaus muss in der Regel die Einstellung einer Eingliederungshilfe durch die zuständigen Behörden bewilligt werden. Oft handelt es sich dabei um eine Kinderkrankenschwester, die das Kind dann begleitet, es sind aber auch andere Lösungen denkbar.
Förderschulen
Warum gibt es Förderschulen? Benötigt ein Kind bei der geistigen oder körperlich-motorischen Entwicklung weitergehende Unterstützung, kann der Besuch einer Förderschule ratsam sein. Diese Schulen sind geübt darin, auch mehrfachbehinderte und Kinder mit Pflegebedarf zu integrieren.
Die Lehrkräfte an diesen Schulen sind gezielt für den gemeinsamen Unterricht ausgebildet und die Abläufe richten sich derzeit noch mehr als an Regelschulen an den Bedürfnissen der unterstützungsbedürftigen Kinder aus. An Förderschulen erstellen die Lehrer*innen sonderpädagogischen Unterricht, der speziell auf die Beeinträchtigungen der Kinder zugeschnitten ist.
Die Ausbildung der Lehrkräfte
Vorneweg ist wichtig zu erwähnen, dass Lehrkräfte keine Pflegetätigkeiten übernehmen. Die Lehrer*innen an Förderschulen sind zu Sonderpädagogen ausgebildet. An Regelschulen ist es vielerorts bereits ein geübtes Konzept, dass eine Eingliederungshilfe das pflegebedürftige Kind begleitet, aber das Wissen über die Fördermöglichkeiten und die Integration dieser in den Schulalltag ist heute noch nicht flächendeckend verbreitet. Das liegt vor allem daran, dass diese Thematik in der Ausbildung der Lehrkräfte in der Regel keine Rolle spielt.
Wo können Eltern und Lehrer*innen Informationen und Unterstützung finden?
Zuständig sind zunächst immer die Schulämter. Für Unterstützung zur Eingliederungshilfe kann man sich an Jugendamt und Krankenkasse wenden. Darüber hinaus gibt es viele Betroffenenvereine und Elternverbände, die Broschüren herausgeben, aber auch unbürokratisch beraten.
Wo müssen die Eltern Anträge stellen, um Unterstützung für ihr Kind zu erhalten?
Das hängt davon ab, um welche Unterstützung es geht. Für eine Eingliederungshilfe oder Assistenz sind die Sozial- und Jugendämter die ersten Ansprechpartner. Geht es um Hilfsmittel, müssen die Eltern sich an die Kranken- oder Pflegeversicherung wenden. Das Schulamt kann in der Regel Auskunft darüber geben, an welche Stellen man sich zu welchem Zweck wenden kann. Ein guter Ansprechpartner ist auch die Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeinsam leben – gemeinsam lernen, die sich seit 1985 für gemeinsames Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung einsetzt.