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Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für junge Pflegebedürftige

Auch Pflegepersonen von jungen Pflegebedürftigen brauchen mal eine Auszeit von der Pflege oder benötigen aus beruflichen oder weiteren Gründen eine Vertretung. Für diese Fälle sieht die Pflegeversicherung unter anderem Leistungen im Rahmen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege vor.

Die Verhinderungspflege wird häufig auch „Ersatzpflege“ genannt. Man kann sie ab Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen, wenn die Pflegeperson krank ist oder aus anderen Gründen die Pflege eine Zeit lang nicht übernehmen kann. Verhinderungspflege kann stundenweise oder für einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen und von jemandem aus der Familie, dem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft übernommen werden. Man kann aber auch einen ambulanten Pflegedienst für diese Zeit als Ersatz der Pflegeperson beauftragen.

Bei der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige für einen begrenzten Zeitraum stationär in einer Pflegeeinrichtung versorgt. Sie wird häufig nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen, oder wenn die Pflegeperson ausfällt und die Pflege zuhause nicht sichergestellt werden kann.

Leistungen der Pflegeversicherung für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Pro Kalenderjahr steht jungen Pflegebedürftigen der sogenannte Gemeinsame Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro zur Verfügung. Dieser kann für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege je nach Bedarf für jeweils bis zu 8 Wochen genutzt werden. Während einer Verhinderungspflege erhält die pflegebedürftige Person für die Leistungsdauer weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden besteht Anspruch auf das volle Pflegegeld.

Zur Anwendung der Leistungen in Ihrer individuellen Pflegesituation empfehlen wir die Inanspruchnahme einer Pflegeberatung.

Sonderregelung für junge Pflegebedürftige bis 30.06.2025

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, galten im Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2025 folgende besondere Regelungen:

  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege bestand für höchstens acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr. Die sechsmonatige Vorpflegezeit entfiel in diesen Fällen.
  • Das Ersatzpflegegeld betrug im Kalenderjahr maximal den für den jeweiligen Pflegegrad geltenden doppelten Betrag des Pflegegeldes.
  • In allen Fällen, in denen der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege von 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden konnte, betrug dieser Erhöhungsbetrag in dieser Sonderkonstellation nicht 806 Euro, sondern 100 % des Betrages für Kurzzeitpflege, d. h. also 1.774 Euro.
  • Ab 01.01.2025 erhöhte sich der Betrag für die Verhinderungspflege auf 1.685 Euro und der Betrag der Kurzzeitpflege auf 1.854 Euro, womit dieser Personengruppe bis zu 3.539 Euro bereits im angegebenen Zeitraum für bis zu acht Wochen zur Verfügung standen.
  • Außerdem bestand der Anspruch auf hälftiges (anteiliges) Pflegegeld für bis zu acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr während einer Kurzzeitpflege oder einer Verhinderungspflege.

Damit stand dieser Personengruppe im angegebenen Zeitraum ein Budget in Höhe von 3.386 Euro je Kalenderjahr, ab dem 01.01.2025 3.539 Euro, für bis zu jeweils acht Wochen für die Verhinderungspflege oder die Kurzzeitpflege zur Verfügung. So wie es seit dem 01.07.2025 für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 gilt.

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