Direkt zur Navigation » Direkt zum Inhalt »
Suche Menü

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für junge Pflegebedürftige

Auch Pflegepersonen von jungen Pflegebedürftigen brauchen mal eine Auszeit von der Pflege oder benötigen aus beruflichen oder sonstigen Gründen eine Vertretung.
Für diese Fälle sieht die Pflegeversicherung unter anderem Leistungen im Rahmen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege vor.

Die Verhinderungspflege wird häufig auch „Ersatzpflege“ genannt. Man kann sie ab Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen, wenn die Pflegeperson krank ist oder aus anderen Gründen die Pflege eine Zeit lang nicht übernehmen kann.

Verhinderungspflege kann stundenweise oder für einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden.

Die Verhinderungspflege kann jemand aus der Familie, dem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft übernehmen. Man kann aber auch einen ambulanten Pflegedienst für diese Zeit als Ersatz der Pflegeperson beauftragen.

Bei der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige für einen begrenzten Zeitraum stationär in einer Pflegeeinrichtung versorgt. Sie wird häufig nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen, oder wenn die Pflegeperson ausfällt und die Pflege zuhause nicht sichergestellt werden kann.

Leistungen der Pflegeversicherung für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten im Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2025 folgende besondere Regelungen:

  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für höchstens acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr. Die sechsmonatige Vorpflegezeit, die bei anderen Pflegebedürftigen Voraussetzung ist, entfällt in diesen Fällen. Das heißt die Verhinderungspflege kann direkt ab dem Zeitpunkt der Bestätigung der Pflegegrade 4 und 5 in Anspruch genommen werden.
  • Das Ersatzpflegegeld – welches ein bis zum 2. Grad verwandter Angehöriger erhält – beträgt im Kalenderjahr maximal den für den jeweiligen Pflegegrad geltenden doppelten Betrag des Pflegegeldes. Wenn also ein pflegebedürftiger junger Mensch Pflegegrad 4 hat, erhält der nahe Angehörige maximal 1.530 Euro Ersatzpflegegeld. 
  • In allen Fällen, in denen der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege von 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden kann, beträgt dieser Erhöhungsbetrag in dieser Sonderkonstellation nicht 806 Euro, sondern 100 % des Betrages für Kurzzeitpflege, d. h. also 1.774 Euro. Der genannten Personengruppe stehen damit bis zu maximal 3.386 Euro zur Verfügung.
  • Außerdem besteht der Anspruch auf hälftiges (anteiliges) Pflegegeld für jeweils bis zu acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege.

Individuelle Fragen zu den Leistungen der Pflegeversicherung können im Rahmen einer Pflegeberatung besprochen werden.

Mehr zum Thema

Entlastung für Eltern pflegebedürftiger Kinder

Spezielle Pflegesituationen

Entlastung für Eltern pflegebedürftiger Kinder

Diese Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten gibt es für Eltern pflegebedürftiger Kinder. Mehr

Unterbringung im Kinderhospiz

Spezielle Pflegesituationen

Unterbringung im Kinderhospiz

Ein Kinderhospiz bietet Versorgung für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche. Auch dann, wenn sie sich nicht in ihrer letzten Lebensphase befinden. Mehr

Häusliche Kinderkrankenpflege unterstützt und entlastet Familien

Spezielle Pflegesituationen

Häusliche Kinderkrankenpflege unterstützt und entlastet Familien

Kinderpflegedienste sind spezialisiert auf die Versorgung und Betreuung von akut und chronisch kranken Kindern. Sie stehen Eltern zur Seite, die ein schwerkrankes Kind zu Hause versorgen, manchmal über mehrere Jahre. Mehr